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Ein angenehmer Geruch sagt nichts über den Explosionsschutz aus.
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Stoffeigenschaften2026-09-054 min

Ein angenehmer Geruch sagt nichts über den Explosionsschutz aus.

Vanille. Zitrone. Pfefferminze. Orange. Lavendel.

Die meisten Menschen verbinden diese Düfte mit Lebensmitteln, Kosmetik, Reinigungsmitteln oder Parfüm. Kaum jemand denkt dabei sofort an Explosionsschutz.

Genau hier kann jedoch eine gefährliche Fehleinschätzung entstehen.

In der Lebensmittelindustrie, der pharmazeutischen Industrie, der Kosmetikbranche und der Feinchemie werden täglich Aroma- und Duftstoffe verarbeitet. Viele dieser Produkte enthalten flüchtige organische Verbindungen oder brennbare Lösemittel wie Ethanol, Isopropanol oder andere organische Stoffe. Ein angenehmer Geruch sagt jedoch nichts über die physikalischen Eigenschaften eines Stoffes oder darüber aus, ob beim Lagern, Mischen, Dosieren, Verarbeiten oder Reinigen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Im Explosionsschutz wird ein Stoff deshalb nicht nach seinem Geruch beurteilt, sondern nach seinen physikalischen und chemischen Eigenschaften. Dampfdruck, Flammpunkt, Explosionsgrenzen, Mindestzündenergie, Zündtemperatur sowie die tatsächlichen Prozessbedingungen bestimmen gemeinsam, ob eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Erst diese Kombination entscheidet über das Explosionsrisiko und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Dies erklärt auch, warum derselbe Stoff in unterschiedlichen Prozessen zu völlig verschiedenen Gefährdungsbeurteilungen führen kann. Eine geringe Menge eines Lösemittels in einem geschlossenen Behälter stellt ein anderes Risiko dar als derselbe Stoff beim Erwärmen, Versprühen, Zerstäuben oder intensiven Mischen. Auch Lüftungsverhältnisse, Prozessdruck, Freisetzungsquellen und die Häufigkeit möglicher Emissionen beeinflussen die technische Bewertung maßgeblich.

Genau deshalb enthalten EN IEC 60079-10-1 für Gase und Dämpfe sowie EN IEC 60079-10-2 für brennbare Stäube keine Listen mit „gefährlichen“ oder „ungefährlichen“ Stoffen. Die Normen beschreiben vielmehr eine systematische Methodik zur Beurteilung, unter welchen Betriebsbedingungen explosionsfähige Atmosphären entstehen können. Im Mittelpunkt stehen nicht der Name, der Geruch oder die Verwendung eines Stoffes, sondern das Zusammenspiel seiner Eigenschaften, der Prozessbedingungen und möglicher Freisetzungsquellen.

Für Planer, Anlagenbetreiber, HSE-Verantwortliche und Asset Manager ist dies eine wesentliche Erkenntnis. Vertrautheit darf niemals eine technische Bewertung ersetzen. Gerade Stoffe, die täglich verwendet werden, müssen anhand aktueller Prozessdaten, Sicherheitsdatenblätter und ihrer physikalischen Eigenschaften objektiv beurteilt werden. Nur so lassen sich eine sachgerechte Zoneneinteilung, die richtige Auswahl von Betriebsmitteln und ein dauerhaft sicherer Anlagenbetrieb gewährleisten.

Nach den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Explosionsgefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 720, 722, 723 und 724) konkretisieren dabei den Stand der Technik für die Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären, die Vermeidung wirksamer Zündquellen sowie geeignete Schutzmaßnahmen.

Vielleicht ist genau das die wichtigste Erkenntnis. Ein angenehmer Duft sagt nichts über den Explosionsschutz aus. Der Geruchssinn des Menschen ist weder ein Sicherheitsinstrument noch ein geeignetes Mittel zur Gefährdungsbeurteilung. Professioneller Explosionsschutz beginnt dort, wo Annahmen enden und technisches Fachwissen beginnt. Nicht der Geruch eines Stoffes bestimmt das Risiko, sondern seine Eigenschaften und die Bedingungen, unter denen er verwendet wird.

Quellen

  • Richtlinie 1999/92/EG (ATEX-Betriebsrichtlinie)
  • Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-Produktrichtlinie)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 720 – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines
  • TRGS 722 – Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRGS 723 – Vermeidung der Entzündung explosionsfähiger Atmosphären
  • TRGS 724 – Maßnahmen gegen Explosionsgefährdungen
  • EN IEC 60079-10-1:2021 – Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche – Explosionsfähige Gasatmosphären
  • EN IEC 60079-10-2:2026 – Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche – Explosionsfähige Staubatmosphären
  • EN 1127-1 – Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Grundlagen und Methodik
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
  • Sicherheitsdatenblätter (SDB)

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