
Die richtige PSA erkennt man nicht an der Tätigkeit, sondern am Risiko.
In vielen Industrieanlagen scheint persönliche Schutzausrüstung (PSA) selbstverständlich zu sein. Schutzhelm, Schutzbrille und Sicherheitsschuhe gehören häufig zur Standardausrüstung. Genau hier entsteht jedoch ein weit verbreitetes Missverständnis: Die geeignete PSA richtet sich nicht nach der Funktion eines Mitarbeiters, sondern nach den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeit.
Gerade im Explosionsschutz ist dieser Unterschied von entscheidender Bedeutung.
Ein Anlagenfahrer, der eine Anlage aus der Leitwarte überwacht, ist anderen Gefährdungen ausgesetzt als eine Fachkraft, die eine brennbare Flüssigkeit umpumpt, eine Anlage für Instandhaltungsarbeiten öffnet oder eine Armatur austauscht, in der sich noch Produktreste befinden. Die Tätigkeit verändert sich – und damit auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Deshalb beginnt die Auswahl geeigneter PSA nicht im Lager, sondern mit einer fundierten Gefährdungsbeurteilung.
Werden korrosive Stoffe gehandhabt, können chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, säurebeständige Schutzkleidung, ein Gesichtsschutz und chemikalienbeständige Schutzstiefel erforderlich sein. Beim möglichen Austritt gesundheitsschädlicher Dämpfe kann geeigneter Atemschutz notwendig werden. In Bereichen mit hoher Lärmbelastung gehört Gehörschutz zur Grundausstattung. Und in explosionsgefährdeten Bereichen muss auch die PSA selbst für diese Einsatzbedingungen geeignet sein. Antistatische Schutzkleidung und geeignetes Sicherheitsschuhwerk tragen nicht nur zum Personenschutz bei, sondern leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung elektrostatischer Zündquellen.
Damit wird deutlich, dass PSA niemals isoliert betrachtet werden darf.
Nach dem STOP-Prinzip und den Anforderungen des deutschen Arbeitsschutzrechts bildet persönliche Schutzausrüstung die letzte Schutzmaßnahme. Zunächst müssen Gefährdungen durch konstruktive Lösungen, Substitution, geschlossene Systeme, technische Lüftung sowie organisatorische Maßnahmen minimiert werden. Erst wenn Restrisiken verbleiben, kommt geeignete PSA zum Einsatz.
Das setzt jedoch mehr voraus als lediglich die Bereitstellung der Ausrüstung. Beschäftigte müssen verstehen, warum eine bestimmte PSA erforderlich ist, wann sie getragen werden muss, wie sie richtig verwendet wird und welche Grenzen ihre Schutzwirkung besitzt. Ein Vollmasken-Atemschutz schützt beispielsweise nur dann wirksam, wenn der richtige Filter entsprechend der vorhandenen Gefahr ausgewählt, korrekt getragen und rechtzeitig gewechselt wird. Ebenso bieten chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Permeationszeiten einen wirksamen Schutz.
Für Betreiber, HSE-Verantwortliche und Asset Manager ergibt sich daraus eine wesentliche Aufgabe. Arbeitsverfahren, eingesetzte Stoffe und Prozessänderungen sollten regelmäßig überprüft werden. Bereits Änderungen der Konzentration, der Temperatur, des Produkts oder des Arbeitsablaufs können eine völlig andere PSA erforderlich machen als bisher.
Vielleicht ist genau das die wichtigste Erkenntnis. Persönliche Schutzausrüstung schützt nicht allein deshalb, weil sie getragen wird. Sie schützt nur dann wirksam, wenn sie auf Grundlage einer fundierten technischen Gefährdungsbeurteilung ausgewählt wurde. Professioneller Explosionsschutz beginnt daher nicht mit dem Schutzhelm oder dem Schutzanzug, sondern mit dem Verständnis der tatsächlichen Gefährdungen. Erst daraus ergibt sich, welche Schutzmaßnahmen – einschließlich der richtigen PSA – wirklich erforderlich sind.
Quellen
- Richtlinie 89/656/EWG über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
- Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen
- Richtlinie 1999/92/EG (ATEX-Betriebsrichtlinie)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- DGUV Regel 112-189 – Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-190 – Benutzung von Atemschutzgeräten
- DGUV Regel 112-194 – Benutzung von Gehörschutz
- EN IEC 60079-14:2024
- EN IEC 60079-17:2023
- EN IEC 60079-32-1 – Gefährdungen durch elektrostatische Aufladung
- EN ISO 11612 – Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen
- EN 1149-Reihe – Schutzkleidung mit elektrostatischen Eigenschaften
- EN ISO 20345 – Sicherheitsschuhe
- EN 166 – Persönlicher Augenschutz
- EN 14387 – Atemschutzfilter