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Maschinenverordnung2026-07-145 Min.

Die Maschinenverordnung ist bereits da. Die Frage ist nur: Wer handelt schon danach?

Viele Unternehmen sprechen über die neue Maschinenverordnung noch so, als wäre sie zukünftige Gesetzgebung.

Das ist gefährlich ungenau.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen wurde bereits verabschiedet, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht. Sie ist kein Entwurf, keine Empfehlung und keine Richtlinie, die erst noch in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Die zentrale Anwendung für das Inverkehrbringen von Maschinen beginnt am 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2027 ist für Hersteller weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich. Ab dem 20. Januar 2027 gilt für neue Maschinen grundsätzlich die Maschinenverordnung. Es gibt keine freie Wahlphase, in der beide Rechtsregime beliebig parallel angewendet werden können.

Für laufende Projekte ist das entscheidend.

Denn eine Maschine, die heute konstruiert, erweitert, integriert oder wesentlich verändert wird, kann erst nach dem Stichtag geliefert, CE-gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht werden.

Dann lautet die Frage nicht mehr nur:

„Erfüllt diese Maschine noch die Maschinenrichtlinie?“

Sondern:

„Sind Konstruktion, Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Steuerung, Software, Benutzerinformation, digitale Dokumentation und das Gesamtkonzept bereits auf die Maschinenverordnung vorbereitet?“

In explosionsgefährdeten Bereichen wird diese Frage noch schärfer.

Eine Maschine kann mechanisch sicher erscheinen und trotzdem eine wirksame Zündquelle darstellen.
Eine Ex-Komponente kann korrekt zertifiziert sein und dennoch falsch in die Maschine integriert werden.
Eine Absaugung, Dosieranlage, Förderstrecke, Filtereinheit oder Verpackungsmaschine kann durch eine kleine Änderung ein anderes Risikoprofil erhalten.
Eine Gesamtheit von Maschinen kann sicherheitstechnisch mehr sein als die Summe einzelner CE-gekennzeichneter Komponenten.

Hier treffen Maschinenrecht und Explosionsschutz unmittelbar aufeinander.

Für Hersteller und Integratoren geht es um Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Betriebsanleitung, CE-Kennzeichnung und Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette. In Deutschland bleibt hierfür neben der unmittelbar geltenden Maschinenverordnung auch der Rahmen des Produktsicherheitsrechts und der Marktüberwachung relevant.

Für Betreiber endet die Verantwortung jedoch nicht bei der CE-Kennzeichnung. Beim Verwenden von Arbeitsmitteln gelten weiterhin Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzrecht. Wenn gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, kommen zusätzlich Gefahrstoffverordnung, TRGS 720 ff. und TRBS 2152 ff. ins Spiel.

Die Kernfrage lautet deshalb nicht nur:

„Ist diese Maschine CE-gekennzeichnet?“

Sondern:

„Ist diese Maschine in diesem Prozess, mit diesen Stoffen, in dieser Umgebung und nach dieser Änderung noch nachweisbar sicher?“

Maschinensicherheit und Explosionsschutz können nicht getrennt bewertet werden, wenn eine Maschine in oder an einer explosionsgefährdeten Anlage betrieben wird.

Die Maschine muss sicher sein.
Sie darf keine wirksame Zündquelle werden.
Die Integration muss zum Prozess passen.
Die Dokumentation muss zeigen, was tatsächlich beurteilt wurde.

Der 20. Januar 2027 klingt weit weg.

Für laufende Maschinenprojekte ist das morgen.

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Quellen

Die BAuA bestätigt, dass die neue Europäische Maschinenverordnung, Verordnung (EU) 2023/1230, ab dem 20. Januar 2027 für das Inverkehrbringen von Maschinen anzuwenden ist.

EUR-Lex führt die Verordnung (EU) 2023/1230 als Verordnung über Maschinen vom 14. Juni 2023 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG.

DGUV Test beschreibt die Umstellung als Stichtagsregelung: bis 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie durch Hersteller anzuwenden; ab 20. Januar 2027 gilt nur noch die Maschinenverordnung, ohne Wahlphase zwischen beiden Rechtstexten.