
Ist eine Anlage aus dem Jahr 1975 nach heutigem Explosionsschutz automatisch falsch?
Genau an dieser Frage zeigt sich, wo es in der Praxis häufig schiefgeht. Bei älteren Anlagen wird Explosionsschutz manchmal zu schwarz-weiß betrachtet. Die eine Seite sagt: „Keine ATEX-Kennzeichnung, also nicht zulässig.“ Die andere Seite sagt: „Diese Anlage läuft seit fünfzig Jahren, also wird sie schon sicher sein.“ Beide Schlussfolgerungen sind technisch und rechtlich zu kurz gegriffen.
Explosionsschutz beginnt nicht mit dem Baujahr einer Anlage. Er beginnt mit der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können. Geht es um Gas, Dampf, Nebel oder Staub? Ist die Anlage im Freien oder in einem Gebäude aufgestellt? Gibt es natürliche oder technische Lüftung? Sind die freigesetzten Mengen relevant? Können beim normalen Betrieb, beim Befüllen, Entleeren, Reinigen, Instandhalten oder bei vorhersehbaren Störungen brennbare Gemische entstehen?
Erst danach folgt die Frage, ob explosionsgefährdete Bereiche festzulegen sind, welche Zonen entstehen können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Das Baujahr spielt dennoch eine Rolle. Eine Anlage aus dem Jahr 1975 darf nicht so bewertet werden, als wäre sie im Jahr 2026 als neue Anlage konstruiert, beschafft und erstmalig in Betrieb genommen worden. Auch vor der ATEX-Produktrichtlinie gab es technische Regeln, Genehmigungen, Anforderungen der Versicherer, brandschutz- und explosionsschutztechnische Erkenntnisse sowie betriebliche Schutzmaßnahmen. Eine ältere Anlage kann also durchaus nach dem damaligen Stand der Technik sorgfältig geplant und errichtet worden sein.
Dieser historische Kontext ist wichtig. Er ersetzt jedoch keine aktuelle Sicherheitsbewertung. Eine alte Anlage darf nur dann weiter betrieben werden, wenn der Arbeitgeber oder Betreiber heute nachweisen kann, dass die Explosionsgefährdungen beherrscht werden. Maßgeblich sind in Deutschland die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung, das Explosionsschutzdokument, die Zoneneinteilung, die Bewertung möglicher Zündquellen, geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Instandhaltung, Unterweisung und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Besonders kritisch werden ältere Anlagen nach Änderungen. Eine Anlage aus dem Jahr 1975 ist in der Praxis selten noch vollständig die Anlage aus dem Jahr 1975. Rohstoffe wurden ersetzt, Durchsätze erhöht, Filter geändert, Lüftungssysteme angepasst, Frequenzumrichter nachgerüstet, Steuerungen modernisiert, Rohrleitungen geändert, Reinigungsmittel ausgetauscht oder Prozessschritte ergänzt. Jede relevante Änderung kann die ursprünglichen Annahmen der Gefährdungsbeurteilung verändern.
Dann reicht es nicht mehr aus, sich pauschal auf das Alter der Anlage, frühere Genehmigungen oder den ursprünglichen Auslegungszustand zu berufen. Die geänderte Situation muss erneut bewertet werden. Das gilt insbesondere, wenn sich Stoffeigenschaften, Emissionen, Lüftungsverhältnisse, Zündquellen, Oberflächentemperaturen, Betriebsweisen oder die Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen verändern.
Für Arbeitsmittel gilt derselbe Grundsatz. Ein Motor, Mischer, Ventilator, Sensor oder mechanisches Gerät aus der Zeit vor der ATEX-Produktrichtlinie muss nicht automatisch eine moderne ATEX-Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU tragen. Daraus folgt aber nicht, dass dieses Arbeitsmittel ohne Nachweis in einem explosionsgefährdeten Bereich weiter betrieben werden darf. Die Eignung muss nachvollziehbar belegt sein.
Dieser Nachweis entsteht nicht durch den Satz: „Das läuft schon seit Jahren.“ Er entsteht durch eine technische Bewertung der möglichen Zündquellen, der elektrischen und mechanischen Beschaffenheit, der Oberflächentemperaturen, der Reib- und Schlaggefahren, der elektrostatischen Aufladung, der Werkstoffe, der Instandhaltungshistorie, der Prüfergebnisse und der Eignung für die festgelegte Zone beziehungsweise für das erforderliche Schutzniveau.
Die richtige Schlussfolgerung ist deshalb bewusst differenziert. Eine alte Anlage muss nicht außer Betrieb genommen werden, nur weil sie alt ist. Eine alte Anlage darf aber auch nicht weiter betrieben werden, nur weil sie schon lange läuft.
Das entscheidende Kriterium ist die Nachweisbarkeit.
Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen? Sind die Mengen und Freisetzungen relevant? Ist die Zoneneinteilung plausibel? Sind die vorhandenen Arbeitsmittel für die festgelegten Bereiche geeignet? Wurden Änderungen bewertet? Sind Zündquellen ausreichend vermieden oder beherrscht? Sind Prüfungen, Instandhaltung und organisatorische Maßnahmen wirksam festgelegt? Ist das alles im Explosionsschutzdokument technisch und rechtlich nachvollziehbar dokumentiert?
Wenn diese Fragen belastbar beantwortet werden können, kann auch eine Anlage aus dem Jahr 1975 sicher und verantwortbar betrieben werden. Wenn diese Nachweise fehlen, ist nicht das Baujahr das eigentliche Problem, sondern die fehlende Beweisführung.
Das Baujahr liefert Kontext.
Explosionsschutz verlangt nachweisbare Beherrschung.
Und Sicherheit wird nicht durch Alter bewiesen, sondern durch Bewertung, Maßnahmen, Prüfung und dauerhafte organisatorische Absicherung.
https://exquintia.com/de/
#ATEX #Explosionsschutz #Explosionsschutzdokument #Gefahrstoffverordnung #Betriebssicherheitsverordnung #TRGS720 #TRGS721 #TRGS722 #TRGS723 #IEC60079 #ISO80079 #Zoneneinteilung #Zündquellenanalyse #ProcessSafety #Arbeitsmittel #Instandhaltung #Prüfung #Industriesicherheit #Exquintia