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CE-Kennzeichnung2026-07-194 min

Eine CE-Kennzeichnung bedeutet noch keine explosionssichere Anlage

„Die Maschine ist CE-gekennzeichnet, also kann sie problemlos in einer ATEX-Zone betrieben werden.“

Diesen Satz höre ich in der Praxis regelmäßig. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch um eines der größten Missverständnisse in der Industrie.

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass eine Maschine die einschlägigen europäischen Produktvorschriften erfüllt. Hierzu zählen derzeit die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und künftig – ab dem 20. Januar 2027 – die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Damit ist jedoch keineswegs automatisch nachgewiesen, dass die gesamte Anlage explosionssicher ist.

Die Explosionssicherheit einer Anlage wird durch weit mehr bestimmt als nur durch die Maschine selbst.

Entscheidend sind unter anderem die Zoneneinteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 722 bis 725), die Eigenschaften der vorhandenen Stoffe, die Lüftung, die Prozessbedingungen, mögliche Zündquellen gemäß EN 1127-1, Erdungs- und Potentialausgleichssysteme, die Einbindung in andere Anlagenteile, die sicherheitsgerichtete Steuerung sowie alle Änderungen, die während des gesamten Lebenszyklus der Anlage vorgenommen werden.

Gerade bei der Integration einer Maschine in eine bestehende Anlage entstehen häufig neue Risiken, die im Rahmen der ursprünglichen Konformitätsbewertung der Maschine niemals betrachtet wurden.

In meiner täglichen Praxis treffe ich regelmäßig auf Anlagen, in denen eine vollständig CE-gekennzeichnete Maschine in eine bestehende Prozessanlage integriert wurde. Bei einer späteren Inspektion zeigt sich dann beispielsweise, dass die Lüftungsleistung nicht mehr ausreichend ist, sich die explosionsgefährdeten Bereiche verändert haben, ein neu installierter Frequenzumrichter zusätzliche Wärme erzeugt oder geänderte Produkteigenschaften zu einer anderen Explosionsgruppe beziehungsweise einem anderen Explosionsverhalten führen. Die Maschine funktioniert technisch einwandfrei – die Explosionssicherheit der Gesamtanlage lässt sich jedoch nicht mehr nachweisen.

Deshalb muss jede Änderung, so gering sie zunächst auch erscheinen mag, Anlass sein, die Grundlagen des Explosionsschutzdokuments gemäß § 6 der Betriebssicherheitsverordnung erneut zu überprüfen. Bereits eine geänderte Absaugung, ein anderer Stoff, veränderte Prozessparameter oder ein Software-Update können die Explosionsrisiken wesentlich beeinflussen.

Explosionsschutz ist keine Eigenschaft einer einzelnen Maschine.

Explosionsschutz ist das Ergebnis einer fachgerechten Planung, einer normgerechten Integration, eines sachgerechten Betriebs sowie einer konsequenten Instandhaltung und Prüfung während des gesamten Lebenszyklus einer Anlage.

Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht:

„Besitzt diese Maschine eine CE-Kennzeichnung?“

Sondern vielmehr:

„Ist nachweislich bewertet worden, dass diese Maschine innerhalb dieser konkreten Anlage und unter den tatsächlichen Betriebsbedingungen kein unzulässiges Explosionsrisiko verursacht?“

Genau diese Unterscheidung entscheidet letztlich darüber, ob lediglich formale Anforderungen erfüllt werden oder ob eine Anlage tatsächlich sicher betrieben werden kann.

Wie stellen Sie in Ihrem Unternehmen sicher, dass Umbauten, Erweiterungen oder der Austausch von Maschinen nicht zu neuen Explosionsrisiken führen?

Ich freue mich auf Ihre Erfahrungen und den fachlichen Austausch.

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